Allgemeine Geschäftsbedingungen für geschlossene Veranstaltungen:

  1. Geltungsbereich 1. Die Allgemeinen Bedingungen haben Geltung für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Gaststätte und dem Besteller (=Veranstalter) zur Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Ausstellungsräumen und -flächen des Restaurant Gasthaus Bußmann GmbH, nebst gastronomischer Versorgung und aller weiteren hiermit zusammenhängenden Leistungen. Sie gelten in gleicher Weise für den Gartenbereich. 2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Gaststätte diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

 

  1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt 1. Angebote der Gaststätte sind unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung zustande. 2. Handelt der Besteller für einen Dritten, so hat der Besteller dies unter Angabe des Namens/der Firma, der Adresse und eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners des Dritten schriftlich mitzuteilen. 3. Soweit durch den Vertragsabschluss ganz oder zum Teil ein Mietverhältnis begründet wird, so ist die Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung der Gaststätte ausgeschlossen. 4. Mitarbeiter der Gaststätte sind zu mündlichen Vertragsabreden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger mündlicher Absprachen nicht befugt. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Gaststätte. 5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung mehr als 4 Monate, so behält sich die Gaststätte das Recht vor, Preisänderungen wegen Steigerung der Einkaufspreise, Lohnkosten oder der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Jede Preisänderung ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung der genannten Faktoren. Erhöht sich der Preis um mehr als 10% kann der Besteller ohne weitere Kosten vom Vertrag zurücktreten. 6. Der Veranstalter, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Abweichende Vereinbarungen sind mit der Gaststätte zu treffen.

 

 

III. Preise und Zahlung 1. Die Gaststätte ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zur Fixierung der Veranstaltung kann eine Anzahlung fällig werden. Diese beträgt je nach Veranstaltung 1500€ – 3000€ und wird bei Fixierung Ihres Veranstaltungsumfangs festgelegt. Der fristgerechte Eingang des vollständigen Betrages beim Gastwirt ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages. Der nach der Anzahlung verbleibende Rechnungsbetrag ist am Ende der Veranstaltung, in bar oder mit EC/Kreditkarte, fällig oder spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und ab dem dritten Tag danach mit 12% zu verzinsen. Sofern die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine im Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart sind, sind folgende Vorauszahlungen vereinbart:

 

Ab einer Veranstaltungsgröße von 10.000€ beträgt die Vorauszahlung: 50 % bei Vertragsabschluß als Garantie, zuzüglich Rest nach Vorlage der Rechnung sofort rein netto ohne Abzug

 

  1. Die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl ist verbindlich und wird der Preisberechnung, außer die genannte Teilnehmerzahl wird überschritten, zugrunde gelegt. Abweichungen von der Teilnehmerzahl muss der Besteller spätestens 7 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um die erforderliche Vorbereitung zu ermöglichen. 3. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Veranstaltungstages geltenden Umsatzsteuer. 4. Für umfangreiche Auf- und Umbauarbeiten behält sich die Gaststätte vor, diese in Rechnung zu stellen. 7. Die Veranstaltungsvereinbarung umfasst die Grundreinigung der Veranstaltungsräume und die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach außergewöhnlichen Abfalls wird vom Betrieb gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen des Veranstaltungsraumes.

 

 

  1. Änderung der Teilnehmerzahl 1. Wird die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl durch schriftliche Mitteilung unterschritten, so reduziert sich der Preis für die abweichende Teilnehmerzahl wie folgt

 

bis zum 7. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin um 100 % des Speisen- und Getränkeumsatzes Wird die Abweichung nicht, oder nach dem 7.Tag mitgeteilt, so werden 100 % der bei der Bestellung genannten Teilnehmerzahl berechnet.

 

  1. Wird die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl überschritten, so wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. 3. Im Falle des Abweichens der Teilnehmerzahl bleibt es der Gaststätte vorbehalten, dem Besteller andere zumutbare Räumlichkeiten zuzuweisen.

 

 

  1. Stornierung 1. Stornierungen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. 2. Im Falle einer Stornierung des Vertrages hat die Gaststätte das Recht eine angemessene Vergütung zu fordern, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag storniert wurde. Die Höhe der Vergütung ergibt sich wie folgt, es sei denn der Besteller weist nach, dass kein Schaden entstanden ist

 

Stornierungstag Vergütung
30 Tage und mehr Tage vor vereinbartem Veranstaltungstermin keine Vergütung
30 -14 Tage vor vereinbartem Veranstaltungstermin 60 % der Gesamtsumme lt. Auftragsbestätigung
14 – 7 Tage vor vereinbartem Veranstaltung 85 % der Gesamtsumme lt. Auftragsbestätigung
ab 7 Tage vor vereinbartem Veranstaltungstermin und später Gesamtsumme lt. Auftragsbetätigung

 

  1. Sollte der Speisen- und Getränkeumsatz, etwa im a la carte Bereich, in der Auftragsbestätigung nicht festgelegt sein, nehmen wir bei Stornierung je Teilnehmer einen Speisenumsatz von 25,00€ und Getränkeumsatz von 14,00€ als Grundlage für die Berechnung. 4. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Recht der Gaststätte weitergehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Dekorationsmaterial, Musik, Kommunikations-Technik 1. Die Anbringung von Dekorationsmaterial, sonstigen Gegenständen, Musik und Kommunikationstechnik darf nur in Absprache mit der Gaststätte stattfinden. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass eingebrachte Dekorations- und Arbeitsmaterialien den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann ein ausreichender feuerpolizeilicher Nachweis eingefordert werden. 2. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Gaststätte die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen. Für verbliebene Gegenstände im Veranstaltungsraum darf die Gaststätte für die Dauer des Verbleibes Raummiete berechnen oder eine erforderliche Entsorgung zu Lasten des Kunden vornehmen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume gebracht worden sind. 3. Musik im Innenbereich ist gestattet. Bei der Musiklautstärke ist der Vorgabe der Landeshauptstadt Düsseldorf Folge zu leisten. Eine Hausanlage ist in unserem Saal vorhanden. Zusätzlicher Auf- und Abbau von Licht- und Tontechnik ist bis spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn abzustimmen. Sämtliche Technik, Licht- Ton-, Bühnenelemente sind nach Veranstaltungsende abzubauen und sofort abzutransportieren. Die Gaststätte übernimmt keine Gewährleistung für Beschädigung oder Diebstahl. Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern und jegliches offenes Feuer sind strikt untersagt. Die Kosten für Musik sind vom Veranstalter direkt mit den Musikern abzurechnen. Des Weiteren ist die Veranstaltung vom Veranstalter bei der GEMA direkt anzumelden und die anfallenden Kosten sind vom Veranstalter direkt an die GEMA zu bezahlen.

 

 

VII. Haftung 1. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte, Erfüllungsgehilfen sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Die Gaststätte kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. 2. Die Gaststätte haftet nicht für Garderobe und sonstige Gegenstände des Veranstalters. 3. Die Gaststätte haftet außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen. 4. Die Beschränkung der Haftung gilt auch für die Haftung der Gaststätte für von ihr eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern. 5. Im Falle von einfach verschuldeten Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist die Haftung der Gaststätte ausgeschlossen, es sein denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung des Vertragszwecks geboten ist, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen erwachsen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Gaststätte auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden. 6. Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände lagern ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den zugewiesenen Räumen.

 

 

VIII. Schlussbestimmungen 1. Die Gaststätte ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

  • Höhere Gewalt, Streiks (auch von Lieferanten) oder andere vom Betrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
  • Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Veranstaltungszweck sein
  • der Betrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Betriebes in der Öffentlichkeit gefährden kann.
  • der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist
  1. Der Rücktritt der Gaststätte begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. 2. Die Gaststätte ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers die geschuldete Leistung zu ändern bzw. gleichwertige Raumänderungen vorzunehmen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 4. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Vreden. 5. Mit der Unterzeichnung des Bewirtungsvertrages gemäß der Veranstaltungsabsprache akzeptiert der Veranstalter unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Grundlage für die Ausrichtung Ihres Festes.

 

 

gez. Anne Bußmann

 

Gasthaus Bußmann GmbH

Winterswyker Straße 1

48691 Vreden